Satzung

Förderverein des Theater- und Konzertkinderchors Coburg e.V.

 

I. Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen des Fördervereins des Theater- und Konzertkinderchors Coburg e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Coburg.
  3. Er ist ins Vereinsregister des Amtgerichts Coburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist es, die Arbeit des Kinderchors zu unterstützen und die weitere Zukunft des Kinderchors sichern zu helfen. Der Verein will dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche zur Musik, besonders zur klassischen Musik und zum Theater hingeführt werden. Er möchte mithelfen, Jugendlichen und Kindern auch Kontakte zu anderen Kindern zu ermöglichen.

 

III. Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

IV. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne von II,2 unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag mit Mehrheit entscheidet. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Ablehnung die Mitgliederversammlung anzurufen, die über seinen Antrag in einfacher Mehrheit entscheidet.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und trotz Mahnung mit dem Beitrag 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei er Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod der natürlichen Person und durch den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

 

V. Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung beschlossen. 

 

VI. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:     

        - die Mitgliederversammlung

        - der Vorstand

 

VII. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller Vereinsmitglieder oder bei mehr als 10 Mitgliedern, 10 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung befasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung:

       -   entscheidet über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins mit  ¾ Mehrheit  der
           Anwesenden nach fristgemäßer schriftlicher Einladung, die den Wortlaut der Änderung oder
           des Auflösungsbeschlusses enthalten muss.

       -  wählt 2 Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium
          angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.

      -  entlastet den Vorstand von Jahresbericht und  -rechnung.

 

 

IIX. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorstand und dem Kassenführer.
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

IX. Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

 

X. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Coburg mit der Maßgabe, es für die Jugendarbeit zu verwenden.

 

 

Coburg, 10. 06.2008


Kontakt

Theater- und Konzertkinderchor Coburg